Verfahren zur sicheren Anwendung von Evakuierungsberechnungen
Dipl.-Ing. Rolf Tilly
Fachartikel
2011
Sportstadien, Arenen, Theater, Einkaufszentren, Bahnhöfe und Flughäfen haben eines gemeinsam: sie alle zeichnen sich durch hohe Nutzerzahlen mit überwiegend nicht ortskundigen Nutzern aus. Interesse der Betreiber ist es, diese Gebäude möglichst hoch auszulasten, um sie flexibel nutzen zu können. Resultierend daraus dienen moderne Sportstadien längst nicht mehr nur der Durchführung von Sportveranstaltungen. Auch Konzerte, Festivals und ähnliche Großveranstaltungen sollen möglich sein. Dem gleichen Trend folgen Einkaufszentren sowie Bahnhöfe und Flughäfen. Neben der vordergründigen Nutzung für den Verkauf von waren oder die Fahr- und Fluggastabfertigung sollen Events in diesen Gebäuden durchgeführt werden können.
Im deutschen Baurecht wird der Personensicherheit in Gebäuden durch präskriptive Vorschriften Rechnung getragen. Deren Anwendung soll eine ausreichende Personensicherheit in Gebäuden gewährleisten. Bei der Konzeption dieser Gebäude werden in der Regel – je nach Gebäudetyp – die Bauordnung in Verbindung mit der Versammlungsstättenverordnung oder Verkaufsstättenverordnung zugrunde gelegt. Die benannten Verordnungen werden als Muster durch die Bauministerkonferenz, als Musterbauordnung (/MBO/), Muster-Versammlungsstättenverordnung (/MVStättV/) bzw. Muster-Verkaufsstättenverordnung (/MVkVO/) erarbeitet (/IS-ARgEBAU/). In den einzelnen Bundesländern sind diese Verordnungen in teilweise leicht veränderter Form bauaufsichtlich eingeführt. In den Bundesländern, die die Sonderbauverordnungen nicht bauaufsichtlich eingeführt haben, erfolgt die Planung und Genehmigung von Gebäuden im Anwendungsbereich dieser Verordnungen in der Regel nach der jeweiligen Musterverordnung.
Neben den Anforderungen an Bauteilqualitäten, die die Standsicherheit und den Raumabschluss gewährleisten sollen, enthalten die Bauordnungen und Sonderbauverordnungen materielle Anforderungen hinsichtlich zulässiger Längen und Breiten der Rettungswege. Die diesen Anforderungen zugrundeliegenden Bemessungsansätze basieren auf Erfahrungswerten. In einigen Fällen jedoch muss festgestellt werden, dass die baurechtlichen Vorschriften durch den Stand von Wissenschaft und Technik überholt und von diesem teilweise widerlegt wurden. Zum Teil gehen auch die derzeitigen Nutzungen der Gebäude über den ursprünglich angedachten Anwendungsbereich der Bauordnungen und Sonderbauverordnungen hinaus. Ein Beispiel hierfür sind die Treppenräume von Verkaufsstätten. Aufgrund der aktuellen baurechtlichen Vorgaben muss keine Bemessung der Breite dieser Treppenräume erfolgen. Es sind lediglich
(pauschale) Mindest- und Maximalbreiten unter Berücksichtigung der geschossweise erforderlichen Ausgangsbreite einzuhalten. Eine Bemessung für mehrere Geschosse bzw. die hieraus zu erwartende Personenzahl wird nicht gefordert. Dies kann – insbesondere bei modernen und multifunktionalen Einkaufszentren dazu führen, dass der Treppenraum ein Nadelöhr darstellt. Die Folge hiervon ist, dass sich im Evakuierungsfall ungewöhnlich lange Staus bilden können und Personen ggf. lange vor diesen Treppenräumen anstehen müssen. Dies erhöht die Gefahr von panikartigen Reaktionen, insbesondere in Gefahrensituationen, wenn z. B. die Personen vor Feuer und Rauch fliehen müssen.
Glücklicherweise sind in Deutschland bisher keine ernsthaften Personenschäden bekannt, die bei der Entfluchtung von Verkaufsstätten entstanden sind. Jedoch muss in Betracht gezogen werden, dass insbesondere die fehlende Bemessung von Treppen in Verkaufsstätten gepaart mit deren aktuell üblicher Nutzung kritisch sein kann. Die in letzter Zeit vereinzelt aufgetretenen Zwischenfälle bei Autogrammstunden populärer Künstler in Shopping-Centern, die bislang nur im Eingangsbereich oder im Erdgeschoss aufgetreten sind, lassen erahnen, dass bei derartigen Nutzungen in Verkaufsstätten Probleme entstehen können.
An dieser Stelle kann durch Anwendung von Evakuierungsberechnungen Abhilfe geschaffen werden, mit denen der Personenstrom für die tatsächlich vorhandenen Randbedingungen untersucht und mögliche kritische Staubildungen erkannt werden kann. Als Verfahren zur Berechnung der Evakuierung kommen im einfachsten Fall Handrechenverfahren zum Einsatz, die eine grobe Abschätzung der Evakuierungsdauern und Stauzeiten zulassen. Mit steigenden Anforderungen an die Genauigkeit werden Individualmodelle mit mikroskopischen Berechnungsverfahren verwendet. Bei diesen wird mit Hilfe eines Computermodells die Evakuierung anhand von so genannten Agenten dargestellt: jeder Agent stellt dabei eine fliehende Person dar. Durch dieses Vorgehen lassen sich Erkenntnisse über den Verlauf der Evakuierung aus einem Gebäude gewinnen und es können Personenströme, Dichten und Flüsse zu beliebigen Zeiten der Evakuierung berechnet und ausgewertet werden. Eine genauere Beschreibung der verfügbaren Berechnungsmodelle enthält der /vfdb Leitfaden/.
In dem vorliegenden Beitrag soll gezeigt werden, dass sich durch die Anwendung von Evakuierungsberechnungen zugleich die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit von Gebäuden erhöhen lässt. Es sollen fragwürdige Ansätze der Musterverordnungen für die Bemessung der Rettungswege benannt und ein Verfahren zur sicheren Anwendung von Evakuierungsberechnungen im Kontext des deutschen Baurechts vorgestellt werden.