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hhpberlin - Ingenieure für Brandschutz GmbH
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Stand 01/2026

 

1. Anwendungsbereich/Vertragspartner

1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) bilden die Grundlage sämtlicher vertraglicher und

außervertraglicher Beziehungen zwischen der hhpberlin - Ingenieure für Brandschutz GmbH (hhpberlin) und

ihren Auftraggebern.

1.2. Diese AVB gelten ausschließlich. Etwaige entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende

Bedingungen von Auftraggebern werden nicht anerkannt, es sei denn, hhpberlin hat der Geltung schriftlich

zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn hhpberlin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen

AVB abweichenden Bedingungen von Auftraggebern, das Angebot auf Abschluss eines Vertrages

vorbehaltlos annimmt. Diese AVB gelten gegenüber Auftraggebern auch für zukünftige Verträge.

1.3. Diesen AVB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese in der Leistungsbeschreibung

gem. Ziff. 2.1 abweichend von diesen AVB vereinbaren.

1.4. Vertragspartner wird die

hhpberlin

Ingenieure für Brandschutz GmbH

Otto-Ostrowski-Straße 5

10249 Berlin

+49 (30) 89 59 55 0

servicedesk@hhpberlin.de

2. Vertragsschluss/Abwicklung von Aufträgen/Mitwirkungspflicht von Auftraggebern

2.1. Grundlage für den Abschluss einer Vereinbarung mit hhpberlin ist die konkrete Leistungsbeschreibung, aus

der sich die im Einzelnen angebotenen Leistungen der hhpberlin für das vertragsgegenständliche Projekt

sowie die hierfür geschuldete Vergütung des Auftraggebers ergibt.

2.2. Soweit Ergänzungs- bzw. Änderungsersuchen des Auftraggebers zu Mehraufwand auf Seiten der hhpberlin

führt, gilt dies als weitere Leistung, die über die konkrete Leistungsbeschreibung gem. Ziff. 2.1 hinausgeht.

Dies ist im Vorfeld der Leistungserbringung mit dem Auftraggeber abzustimmen und ggf. anzubieten.

2.3. Die Projekt- und Vertragssprache ist deutsch.

2.4. Protokolle von Besprechungen mit dem Auftraggeber, die die hhpberlin erstellt und dem Auftraggeber

übermittelt, dienen zwischen den Parteien als kaufmännische Bestätigungsschreiben. Die in

Besprechungsprotokollen enthaltenen Auftragserteilungen, Weisungen, Absprachen und weiteren

Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter werden zwischen den Parteien verbindlich, sofern der

Auftraggeber nicht binnen fünf Werktagen in Schriftform widerspricht.

2.5. Der Auftraggeber ist hinsichtlich der für die Erbringung der Leistung der hhpberlin notwendigen

Mitwirkungen verpflichtet, hhpberlin mit den erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu

versorgen. Die für die Leistungserbringung von hhpberlin erforderlichen Mitwirkungen teilt der Auftraggeber

der hhpberlin auch unverzüglich mit, wenn diese erst während der Auftragsdurchführung bekannt werden

– für den Fall, dass Arbeiten infolge von unrichtigen oder nachträglich geänderten Angaben bzw.

Unvollständigkeiten durch hhpberlin geändert werden bzw. wiederholt werden müssen oder sich verzögern,

ist der Auftraggeber verpflichtet, den entsprechenden Aufwand zu tragen.

3. Fremdleistungen/Beauftragungen von Dritten

3.1. hhpberlin ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder

Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

3.2. Erfüllungsgehilfen werden sorgfältig ausgewählt und es wird darauf geachtet, dass diese über die

notwendige Qualifikation verfügen.

4. Fristen/Termine

4.1. Soweit Frist- und Terminabsprachen nicht schriftlich festgehalten und durch hhpberlin bestätigt werden,

sind diese grundsätzlich rechtsunverbindliche Daten im Rahmen der Leistungserbringung durch hhpberlin.

Sofern eine Frist- und Terminabsprache trotz des Bemühens seitens hhpberlin nicht eingehalten werden

kann, ist der Auftraggeber erst zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte befugt, nachdem eine

schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens sieben Werktagen fruchtlos verstrichen ist.

4.2. Ist hhpberlin an der rechtzeitigen Erfüllung von Vertragspflichten durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.B.

durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Naturkatastrophen,

Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Maßnahmen oder den

Eintrag sonstiger unabwendbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens von hhpberlin liegen, gehindert, so

verlängern sich vereinbarte Frist- und Terminabsprachen angemessen.

5. Vergütung der Leistungen

5.1. hhpberlin erbringt Ingenieurleistungen zum Brandschutz, die nicht von den Leistungsbildern der HOAI

erfasst werden; die HOAI findet keine Anwendung - die Vergütung richtet sich nach der konkreten

Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Leistungsbilder orientieren sich an der jeweils im Vertragsschluss

aktuellen Fassung des Vorschlags des AHO-Arbeitskreises Brandschutz und zwar - vorbehaltlich einer

individuellen Vereinbarung - in Einteilung der Leistungen nach Regelleistungen (Grundleistungen) und

optionalen (besonderen/außergewöhnlichen) Leistungen.

5.2. hhpberlin ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen für jeweils erbrachte Leistungen

Abschlagsrechnungen zu stellen; Abschlagsrechnungen werden mit Erbringung der jeweiligen Leistung und

Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Die Honorarschlusszahlung wird mit vollständiger

Erbringung der vereinbarten Leistungen durch hhpberlin und Zugang der prüffähigen

Honorarschlussrechnung beim Auftraggeber fällig.

5.3. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von sieben Tagen

nach Fälligkeit ohne Abzug. Alle Preise sind Nettopreise, d.h. sie verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.4. Nebenkosten, die hhpberlin anlässlich der Erbringung der vertraglichen Leistungen entstehen, berechnet

hhpberlin pauschal mit 5 % der Auftragssumme, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Zu den

Nebenkosten gehören u. a. Fahrtkosten innerhalb der Städte der hhpberlin-Standorte. Nebenkosten werden

gem. Ziff. 5.2 fällig und entsprechend abgerechnet.

5.5. hhpberlin ist berechtigt, mit sämtlichen Ansprüchen gegen den Auftraggeber aufzurechnen. Der

Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt

wurden oder durch hhpberlin anerkannt wurden. Des Weiteren kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den

Auftraggeber nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen

schriftlichen Zustimmung durch hhpberlin. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

5.6. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich hhpberlin das

Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das

Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen ausdrücklich vor.

6. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte

6.1. Zu allen urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechten, der an den Auftraggeber zur Verwendung

freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen, überträgt hhpberlin auf den Auftraggeber ein einfaches

Nutzungsrecht. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, darf der

Auftraggeber die Leistungen der hhpberlin ausschließlich für das in der Leistungsbeschreibung gem. Ziff. 2

näher beschriebene Projekt verwenden.

6.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen i.S.d.

§ 15 AktG zu übertragen. Mit den übertragenen Nutzungsrechten geht nicht die Befugnis über, das

Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden.

6.3. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung von

hhpberlin. Nutzungen von Leistungen von hhpberlin, die außerhalb dessen, was ursprünglich zwischen den

Parteien bezüglich Zweck- und Nutzungsumfang vereinbart wurde, sind gesondert zu vergüten.

6.4. hhpberlin ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen ihrer

Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich dem Internet

und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. hhpberlin ist grundsätzlich berechtigt, auf

eigenen Werbeträgern und auf ihrer Internet-Website mit dem Namen und dem Firmenlogo des

Auftraggebers in angemessener Weise auf die bestehende bzw. vergangene Geschäftsbeziehung Bezug zu

nehmen. Dies gilt bis zum schriftlichen Widerruf der vorgenannten Möglichkeit durch den Auftraggeber.

6.5. Erstellt hhpberlin im Rahmen der vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile,

so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der

Rechteeinräumung an den Auftraggeber, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

7. Abnahme / Gewährleistung

7.1. Sofern hhpberlin im Sinne einer werkvertraglichen Verpflichtung einen konkreten Leistungserfolg - d.h. ein

individuelles Werk - schuldet, ist der Auftraggeber nach Übergabe bzw. Übersendung des Werkes zur

Abnahme desselben verpflichtet. Sofern die Abnahme nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung

des Werkes ausdrücklich erklärt bzw. verweigert wird, gilt das Werk als abgenommen. Dies gilt nicht, wenn

das Werk in wesentlicher Art und Weise von dem Bestellten abweicht. Sofern wesentliche Unterschiede zum

bestellten Werk bestehen, ist hhpberlin eine angemessene Frist einzuräumen, das Werk zu überarbeiten

und erneut zur Abnahme vorzulegen. Nutzt der Auftraggeber das Werk in vertragsentsprechender Form, so

gilt das Werk auch als im Zeitpunkt des Nutzungsbeginns abgenommen.

7.2. Sämtliche von hhpberlin erbrachten Werkleistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in

jedem Fall aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche

des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

7.3. Liegt ein Mangel vor, den hhpberlin zu vertreten hat, so kann hhpberlin nach eigener Wahl den Mangel

beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat hhpberlin das Recht auf

zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen

Bestimmungen des BGB.

8. Haftungsbeschränkung / Verjährung / Ingenieurhaftpflichtversicherung

8.1. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten von hhpberlin, ihrer

gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss

vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind diese ausgeschlossen, es sei denn sie

betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist

(sogenannte Kardinalpflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten

nicht bei vorsätzlichem Handeln von hhpberlin, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von

Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.2. Schadenersatzansprüche gegen hhpberlin verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen

Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Ansprüche des Auftraggebers wegen

Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber. Von den

vorgenannten Beschränkungen ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder

vorsätzlich verursachten Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3. hhpberlin deckt Haftungsrisiken über eine Ingenieurhaftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG ein;

die Deckungssumme beträgt für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden 5.000.000,00 €.

9. Verschwiegenheit

9.1. hhpberlin und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem

Vertragsschluss und dem Vertragsverhältnis zugänglichen oder übermittelten Informationen und

Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht

zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben,

weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für von hhpberlin vorgestellte

Ideen, Konzepte, Entwürfe in Bild oder Text, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht

in Auftrag gegeben und vergütet hat.

10. Datenschutz/Datensicherung

10.1. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an hhpberlin übermittelte

personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Rechtsgrundlagen zum Datenschutz,

insbesondere der DS-GVO, erhoben und verarbeitet wurden, und dass die Nutzung der Daten durch hhpberlin

im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter

Zustimmungen bzw. datenschutzrechtlicher Erlaubnisse (insbesondere gem. Art. 6 DS-GVO) überschreitet.

10.2. Der Auftraggeber wird sämtliche Daten und Programme jeweils vor Übergabe an hhpberlin sichern, um bei

Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. hhpberlin haftet nicht für den Verlust von Daten des

Auftraggebers.

10.3. hhpberlin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage der einschlägigen

Rechtsgrundlagen zum Datenschutz, insbesondere der DS-GVO – weitere Informationen hierzu sind der

gesonderten Datenschutzerklärung von hhpberlin zu entnehmen.

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Schriftform

11.1. Erfüllungsort ist Berlin als Hauptsitz der hhpberlin.

11.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag

oder im Zusammenhang mit den AVB Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen

Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt sind.

11.3. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts

finden keine Anwendung. Für den Fall, dass diese AVB auch in einer Fremdsprache formuliert

werden, geht die deutsche Fassung der fremdsprachlichen Fassung im Kollisions- und Zweifelsfall vor.

11.4. Ist in diesen AVB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder

„Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126b BGB verwendet werden (das bedeutet z.B.

E-Mail, SMS oder Fax).

11.5. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung mit dem Auftraggeber, einschließlich dieser AVB,

unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt, die

ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher

Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

12. Sonstiges

12.1. hhpberlin behält sich das Recht vor, diese AVB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen

werden dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor den beabsichtigten Änderungen per Nachricht (z.B.

per E-Mail) mitgeteilt. Änderungen der Vertrags- und Geschäftsbedingungen werden außerdem auf der

Website hhpberlin bekannt gegeben.

12.2. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen der Änderung der Vertrags- und

Geschäftsbedingungen (der Zugang der Erklärung bei hhpberlin ist maßgeblich) oder führt der Auftraggeber

das Vertragsverhältnis durch Inanspruchnahme bzw. Nutzung der Leistungen von hhpberlin fort, so wird die

Änderung diesem gegenüber wirksam. Hierauf wird der Auftraggeber in der Vorankündigung besonders

hingewiesen.

Stand Januar 2026

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