hhpberlin - Ingenieure für Brandschutz GmbH
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Stand 01/2026
1. Anwendungsbereich/Vertragspartner
1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) bilden die Grundlage sämtlicher vertraglicher und
außervertraglicher Beziehungen zwischen der hhpberlin - Ingenieure für Brandschutz GmbH (hhpberlin) und
ihren Auftraggebern.
1.2. Diese AVB gelten ausschließlich. Etwaige entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende
Bedingungen von Auftraggebern werden nicht anerkannt, es sei denn, hhpberlin hat der Geltung schriftlich
zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn hhpberlin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
AVB abweichenden Bedingungen von Auftraggebern, das Angebot auf Abschluss eines Vertrages
vorbehaltlos annimmt. Diese AVB gelten gegenüber Auftraggebern auch für zukünftige Verträge.
1.3. Diesen AVB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese in der Leistungsbeschreibung
gem. Ziff. 2.1 abweichend von diesen AVB vereinbaren.
1.4. Vertragspartner wird die
hhpberlin
Ingenieure für Brandschutz GmbH
Otto-Ostrowski-Straße 5
10249 Berlin
+49 (30) 89 59 55 0
2. Vertragsschluss/Abwicklung von Aufträgen/Mitwirkungspflicht von Auftraggebern
2.1. Grundlage für den Abschluss einer Vereinbarung mit hhpberlin ist die konkrete Leistungsbeschreibung, aus
der sich die im Einzelnen angebotenen Leistungen der hhpberlin für das vertragsgegenständliche Projekt
sowie die hierfür geschuldete Vergütung des Auftraggebers ergibt.
2.2. Soweit Ergänzungs- bzw. Änderungsersuchen des Auftraggebers zu Mehraufwand auf Seiten der hhpberlin
führt, gilt dies als weitere Leistung, die über die konkrete Leistungsbeschreibung gem. Ziff. 2.1 hinausgeht.
Dies ist im Vorfeld der Leistungserbringung mit dem Auftraggeber abzustimmen und ggf. anzubieten.
2.3. Die Projekt- und Vertragssprache ist deutsch.
2.4. Protokolle von Besprechungen mit dem Auftraggeber, die die hhpberlin erstellt und dem Auftraggeber
übermittelt, dienen zwischen den Parteien als kaufmännische Bestätigungsschreiben. Die in
Besprechungsprotokollen enthaltenen Auftragserteilungen, Weisungen, Absprachen und weiteren
Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter werden zwischen den Parteien verbindlich, sofern der
Auftraggeber nicht binnen fünf Werktagen in Schriftform widerspricht.
2.5. Der Auftraggeber ist hinsichtlich der für die Erbringung der Leistung der hhpberlin notwendigen
Mitwirkungen verpflichtet, hhpberlin mit den erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu
versorgen. Die für die Leistungserbringung von hhpberlin erforderlichen Mitwirkungen teilt der Auftraggeber
der hhpberlin auch unverzüglich mit, wenn diese erst während der Auftragsdurchführung bekannt werden
– für den Fall, dass Arbeiten infolge von unrichtigen oder nachträglich geänderten Angaben bzw.
Unvollständigkeiten durch hhpberlin geändert werden bzw. wiederholt werden müssen oder sich verzögern,
ist der Auftraggeber verpflichtet, den entsprechenden Aufwand zu tragen.
3. Fremdleistungen/Beauftragungen von Dritten
3.1. hhpberlin ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder
Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
3.2. Erfüllungsgehilfen werden sorgfältig ausgewählt und es wird darauf geachtet, dass diese über die
notwendige Qualifikation verfügen.
4. Fristen/Termine
4.1. Soweit Frist- und Terminabsprachen nicht schriftlich festgehalten und durch hhpberlin bestätigt werden,
sind diese grundsätzlich rechtsunverbindliche Daten im Rahmen der Leistungserbringung durch hhpberlin.
Sofern eine Frist- und Terminabsprache trotz des Bemühens seitens hhpberlin nicht eingehalten werden
kann, ist der Auftraggeber erst zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte befugt, nachdem eine
schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens sieben Werktagen fruchtlos verstrichen ist.
4.2. Ist hhpberlin an der rechtzeitigen Erfüllung von Vertragspflichten durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.B.
durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Naturkatastrophen,
Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Maßnahmen oder den
Eintrag sonstiger unabwendbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens von hhpberlin liegen, gehindert, so
verlängern sich vereinbarte Frist- und Terminabsprachen angemessen.
5. Vergütung der Leistungen
5.1. hhpberlin erbringt Ingenieurleistungen zum Brandschutz, die nicht von den Leistungsbildern der HOAI
erfasst werden; die HOAI findet keine Anwendung - die Vergütung richtet sich nach der konkreten
Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Leistungsbilder orientieren sich an der jeweils im Vertragsschluss
aktuellen Fassung des Vorschlags des AHO-Arbeitskreises Brandschutz und zwar - vorbehaltlich einer
individuellen Vereinbarung - in Einteilung der Leistungen nach Regelleistungen (Grundleistungen) und
optionalen (besonderen/außergewöhnlichen) Leistungen.
5.2. hhpberlin ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen für jeweils erbrachte Leistungen
Abschlagsrechnungen zu stellen; Abschlagsrechnungen werden mit Erbringung der jeweiligen Leistung und
Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Die Honorarschlusszahlung wird mit vollständiger
Erbringung der vereinbarten Leistungen durch hhpberlin und Zugang der prüffähigen
Honorarschlussrechnung beim Auftraggeber fällig.
5.3. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von sieben Tagen
nach Fälligkeit ohne Abzug. Alle Preise sind Nettopreise, d.h. sie verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.4. Nebenkosten, die hhpberlin anlässlich der Erbringung der vertraglichen Leistungen entstehen, berechnet
hhpberlin pauschal mit 5 % der Auftragssumme, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Zu den
Nebenkosten gehören u. a. Fahrtkosten innerhalb der Städte der hhpberlin-Standorte. Nebenkosten werden
gem. Ziff. 5.2 fällig und entsprechend abgerechnet.
5.5. hhpberlin ist berechtigt, mit sämtlichen Ansprüchen gegen den Auftraggeber aufzurechnen. Der
Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden oder durch hhpberlin anerkannt wurden. Des Weiteren kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den
Auftraggeber nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung durch hhpberlin. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
5.6. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich hhpberlin das
Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das
Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen ausdrücklich vor.
6. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte
6.1. Zu allen urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechten, der an den Auftraggeber zur Verwendung
freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen, überträgt hhpberlin auf den Auftraggeber ein einfaches
Nutzungsrecht. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, darf der
Auftraggeber die Leistungen der hhpberlin ausschließlich für das in der Leistungsbeschreibung gem. Ziff. 2
näher beschriebene Projekt verwenden.
6.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen i.S.d.
§ 15 AktG zu übertragen. Mit den übertragenen Nutzungsrechten geht nicht die Befugnis über, das
Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden.
6.3. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung von
hhpberlin. Nutzungen von Leistungen von hhpberlin, die außerhalb dessen, was ursprünglich zwischen den
Parteien bezüglich Zweck- und Nutzungsumfang vereinbart wurde, sind gesondert zu vergüten.
6.4. hhpberlin ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen ihrer
Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich dem Internet
und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. hhpberlin ist grundsätzlich berechtigt, auf
eigenen Werbeträgern und auf ihrer Internet-Website mit dem Namen und dem Firmenlogo des
Auftraggebers in angemessener Weise auf die bestehende bzw. vergangene Geschäftsbeziehung Bezug zu
nehmen. Dies gilt bis zum schriftlichen Widerruf der vorgenannten Möglichkeit durch den Auftraggeber.
6.5. Erstellt hhpberlin im Rahmen der vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile,
so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der
Rechteeinräumung an den Auftraggeber, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
7. Abnahme / Gewährleistung
7.1. Sofern hhpberlin im Sinne einer werkvertraglichen Verpflichtung einen konkreten Leistungserfolg - d.h. ein
individuelles Werk - schuldet, ist der Auftraggeber nach Übergabe bzw. Übersendung des Werkes zur
Abnahme desselben verpflichtet. Sofern die Abnahme nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung
des Werkes ausdrücklich erklärt bzw. verweigert wird, gilt das Werk als abgenommen. Dies gilt nicht, wenn
das Werk in wesentlicher Art und Weise von dem Bestellten abweicht. Sofern wesentliche Unterschiede zum
bestellten Werk bestehen, ist hhpberlin eine angemessene Frist einzuräumen, das Werk zu überarbeiten
und erneut zur Abnahme vorzulegen. Nutzt der Auftraggeber das Werk in vertragsentsprechender Form, so
gilt das Werk auch als im Zeitpunkt des Nutzungsbeginns abgenommen.
7.2. Sämtliche von hhpberlin erbrachten Werkleistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in
jedem Fall aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
7.3. Liegt ein Mangel vor, den hhpberlin zu vertreten hat, so kann hhpberlin nach eigener Wahl den Mangel
beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat hhpberlin das Recht auf
zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des BGB.
8. Haftungsbeschränkung / Verjährung / Ingenieurhaftpflichtversicherung
8.1. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten von hhpberlin, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind diese ausgeschlossen, es sei denn sie
betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
(sogenannte Kardinalpflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten
nicht bei vorsätzlichem Handeln von hhpberlin, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.2. Schadenersatzansprüche gegen hhpberlin verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber. Von den
vorgenannten Beschränkungen ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursachten Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.3. hhpberlin deckt Haftungsrisiken über eine Ingenieurhaftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG ein;
die Deckungssumme beträgt für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden 5.000.000,00 €.
9. Verschwiegenheit
9.1. hhpberlin und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss und dem Vertragsverhältnis zugänglichen oder übermittelten Informationen und
Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht
zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben,
weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für von hhpberlin vorgestellte
Ideen, Konzepte, Entwürfe in Bild oder Text, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht
in Auftrag gegeben und vergütet hat.
10. Datenschutz/Datensicherung
10.1. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an hhpberlin übermittelte
personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Rechtsgrundlagen zum Datenschutz,
insbesondere der DS-GVO, erhoben und verarbeitet wurden, und dass die Nutzung der Daten durch hhpberlin
im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter
Zustimmungen bzw. datenschutzrechtlicher Erlaubnisse (insbesondere gem. Art. 6 DS-GVO) überschreitet.
10.2. Der Auftraggeber wird sämtliche Daten und Programme jeweils vor Übergabe an hhpberlin sichern, um bei
Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. hhpberlin haftet nicht für den Verlust von Daten des
Auftraggebers.
10.3. hhpberlin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage der einschlägigen
Rechtsgrundlagen zum Datenschutz, insbesondere der DS-GVO – weitere Informationen hierzu sind der
gesonderten Datenschutzerklärung von hhpberlin zu entnehmen.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Schriftform
11.1. Erfüllungsort ist Berlin als Hauptsitz der hhpberlin.
11.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
oder im Zusammenhang mit den AVB Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
11.3. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung. Für den Fall, dass diese AVB auch in einer Fremdsprache formuliert
werden, geht die deutsche Fassung der fremdsprachlichen Fassung im Kollisions- und Zweifelsfall vor.
11.4. Ist in diesen AVB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder
„Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126b BGB verwendet werden (das bedeutet z.B.
E-Mail, SMS oder Fax).
11.5. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung mit dem Auftraggeber, einschließlich dieser AVB,
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt, die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
12. Sonstiges
12.1. hhpberlin behält sich das Recht vor, diese AVB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen
werden dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor den beabsichtigten Änderungen per Nachricht (z.B.
per E-Mail) mitgeteilt. Änderungen der Vertrags- und Geschäftsbedingungen werden außerdem auf der
Website hhpberlin bekannt gegeben.
12.2. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen der Änderung der Vertrags- und
Geschäftsbedingungen (der Zugang der Erklärung bei hhpberlin ist maßgeblich) oder führt der Auftraggeber
das Vertragsverhältnis durch Inanspruchnahme bzw. Nutzung der Leistungen von hhpberlin fort, so wird die
Änderung diesem gegenüber wirksam. Hierauf wird der Auftraggeber in der Vorankündigung besonders
hingewiesen.
Stand Januar 2026
